Sehr geehrter Herr Kollege!
Herr K. und ich haben die von Ihnen vorge
schlagene Berichtigung an das
„Prager Tagblatt“ nach allen
Richtungen hin betrachtet, finden
aber keinen Ausweg, aus der
Negierung des „angetreten“, das doch im Gegenteil zu bejahen
wäre und ein „wahr ist“ erfordern
würde, gesetzmässig herauszu
kommen. Es würde sich demnach empfehlen, anstatt einer Berichti
gung dem Blatt eine Erklärung vorzuschreiben, die
grösstenteils
berichtigenden
Inhaltes ist, und ihm anzudrohen, für den Fall
der Nichtveröffentlichung die
Ehrenbeleidigungsklage einzubrin
gen. Dieser ganze Vorgang wäre freilich nur möglich, wenn man
sicher wüsste, dass die
Angelegenheit im Ernstfall nicht vor den
gewissen Senat kommt, oder wenn
dieser Senat durch einen Ablehnungs
antrag auszuschalten
wäre. Vielleicht hätte ein wenn auch erfolg
loser Ablehnungsantrag
doch den Erfolg, dass dieser Richter seine
Objektivität wieder gewinnt. Wenn
Sie also glauben, dass man die
Ehrenbeleidigungsklage riskieren kann, so würden wir Ihnen die
beiliegende Erklärung vorschlagen. Wenn Sie im Punkt des Senats
das Gefühl einiger Sicherheit
haben, würde ich bitten, die Be
leidigungsklage gegen Dr. Schwelb auf
jeden Fall einzubringen, wenn
auch die Erklärung im „Prager Tagblatt“ erscheint. Damit wäre
die Aussicht gegeben, dass jene
bedingte Strafe in eine unbe
dingte verwandelt wird. Wegen der Zuschrift an das
„Prager
Tagblatt“ erbitte ich mir Ihre
Antwort, ob es Ihnen lieber ist
sie selbst abzusenden, oder ob ich in diesem Fall unterzeichnen
soll.
Indem ich Ihnen die besten
Grüsse des
Herrn K. übermittle und Sie auch selbst herzlichst grüsse,
zeichne
ich mit
vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener
2 Beilagen.