An das
Prager Tagblatt
Prag
Im Vollmachtsnamen des Herrn Karl Kraus,
Herausgebers der ‚Fackel‘, fordere ich Sie auf, die beiliegendeErklärung zu veröffentlichen, widrigenfalls ich die Ehrenbe
leidigungsklage überreichen
müsste. Eine Berichtigung jener
raffiniert angelegten „Berichtigung“, die nur auf Schein beruht,
deren Unwahrheit nur zwischen den
Zeilen steckt und deren irre
führende Absicht noch stärker als
in dem ursprünglichen Bericht
zu
Tage liegt, war im gesetzlichen Rahmen nicht zu verfassen.
Dass Sie nach dem (dem Verlag der ‚Fackel‘ zugesendeten) Abdruck
der ersten Berichtigung – zu dem Sie sich nicht verpflichtet
fühlten und auch nicht
verpflichtet waren –, einer Berichtigung,
die aber der Versuch einer
ehrlichen Richtigstellung war, deren
Wirkung wieder vollständig
aufhoben, macht wohl die beleidigende
Absicht klar. Die Beleidigung
liegt in der Verstärkung des An
scheines, als ob der Freispruch
auf Grund eines erbrachten
Wahrheitsbeweises erfolgt wäre, und in der Uebernahme der ehren
rührigen Behauptungen, die ihre
Möglichkeit ausschliesslich aus
der Zweideutigkeit des Terminus „österreichisches
Regime“
schöpfen,
dessen
verschiedenartige
der
durch
durch
Veränderung gemäße
veränderte
Betrachtung dem Kläger als
„Gesinnungswechsel“ und
somit Gesinnungslosigkeit angerechnet
wird. Es wird vielleicht noch bewiesen werden, dass der Angeklagte tatsächlich
den Wahrheitsbeweis, wie
behauptet wurde, „angetreten“ hat, aber
vorzog, sich in eine Formalität,
deren Berechtigung der
juridischen Ueberprüfung bedarf,
zurückzuziehen.