Sehr geehrter Herr Doktor!


Ich gestatte mir mitzuteilen, dass ich das
zweite Berichtigungsschreiben an den Soz.Dem. mit Widerruf der
ersten Berichtigung dem verantwortlichen Redakteur direkt zu
zustellen versucht habe, doch wurde meiner Beamtin in der Re
daktion mitgeteilt, Dr. Strauss sei nicht anwesend. Ich habe
daher das Berichtigungsschreiben rekommandiert gegen Rückschein
aufgegeben und es heute mit der Post mit dem Bemerken zurück
erhalten, dass es vom Adressaten nicht angenommen worden ist.
Dies bedeutet nach § 11 Absatz 5 Pressgesetznovelle die Verwei
gerung der Veröffentlichung der Berichtigung und ich bitte
um die Weisung des Herrn K., ob ich den Antrag nach § 14 Pressgesetznovelle überreichen soll.


In der Sache der Beschwerde an das Oberste Gericht habe
ich von Herrn Dr. HermannGallia folgende als vertraulich ge
gebene und zu behandelnde Mitteilung erhalten:


Der Generaladvokat hat die Nichtigkeitsbeschwerde gele
sen und sie für sehr zutreffend und ausgezeichnet begründet er
achtet. Er versprach, den Vorsitzenden des Strafsenates, der
in der vom ehemaligen Justizminister Dr. Meisner geführten Press-
sache entscheiden soll, darauf aufmerksam zu machen, dass mei
ne Nichtigkeitsbeschwerde in den nächsten Tagen einlangen dürfte
und ihm nahezulegen, mit der Entscheidung in der von Dr. Meisner
geführten Sache zuzuwarten, damit auch die in unserer Beschwerde
angeführten Gründe bei der Entscheidung des ersten Falles berück
sichtigt werden können.


Ueber die Frage der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wah
rung des Gesetzes hat sich der Generaladvokat bisher nicht geäussert,
doch meinte er, dass selbst eine negative Entscheidung in der Sache
Dr. Meisner für unsere Beschwerde nicht präjuziell sein könnte,
weil die Ansichten über die Auslegung des § 18 im Gremium des
Obersten Gerichtes derart auseinander gingen, dass die Sache, auch
ohne dass die Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wah
rung des Gesetzes einbringt, vor einen Plenarsenat kommen dürfte.


Nach Einlangen des Aktes in Brünn wird Dr. Gallia
nochmals mit dem Generaladvokaten sprechen und feststellen, ob
resp. in welchem Sinne eine Klärung der Ansicht des Obersten Gerichtes in der zur Diskussion stehenden Frage eingetreten ist.


Herr Dr. Gallia bemerkt zum Schluss nochmals, man
möge diese Intervention als vertraulich behandeln, da seine Be
ziehungen zum Generaladvokaten rein privat sind und dessen Mit
teilungen auch vertraulich abgegeben wurden.


Beim Strafkreisgerichte habe ich schon zweimal
wegen der Einsendung der Akten an das Oberste Gericht interve
niert und die Beamtin, welche die Kanzleiabteilung des Dr. Tisek
leitet, hat mir mitgeteilt, dass er ihr den Akt noch nicht zur
Vorlage an das Oberste Gericht übergeben hat. Ich habe auch noch
nicht die Gegenäusserung des Dr. Schwelb zugestellt erhalten.
Ob Dr. Tisek den Akt absichtlich zurückhält, weiss ich nicht.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass er dies deswegen tut, um die
Entscheidung in der Angelegenheit Dr. Meisner durch Vorlage einer
weiteren Nichtigkeitsbeschwerde über die gleiche Frage nicht zu
Ungunsten seines Urteiles zu beeinflussen.


Ich werde Ihnen über den weiteren Verlauf der Angelegen
heit berichten. Bitte Ich bitte an Herrn K. meine besten Grüsse zu bestellen
und zeichne mit dem Ausdrucke der vorzüglichsten Hochachtung
und besten Grüssen


Ihr ergebener
Dr. Turnovsky


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