Sehr geehrter Herr Doktor!
Ich gestatte mir
mitzuteilen, dass ich das
zweite Berichtigungsschreiben an den Soz.Dem. mit Widerruf der
ersten
Berichtigung dem verantwortlichen
Redakteur direkt zu
zustellen versucht habe,
doch wurde meiner Beamtin in der Re
daktion mitgeteilt, Dr. Strauss sei nicht anwesend. Ich habe
daher das Berichtigungsschreiben rekommandiert gegen
Rückschein
aufgegeben und
es heute mit der Post mit dem Bemerken zurück
erhalten, dass es vom Adressaten nicht angenommen worden ist.
Dies bedeutet nach § 11 Absatz 5 Pressgesetznovelle die Verwei
gerung der Veröffentlichung
der Berichtigung und ich bitte
um die Weisung des Herrn K., ob ich den Antrag
nach § 14 Pressgesetznovelle
überreichen soll.
In der Sache der Beschwerde
an das Oberste Gericht habe
ich von Herrn Dr. Hermann – Gallia folgende als vertraulich ge
gebene und zu behandelnde
Mitteilung erhalten:
Der Generaladvokat hat die Nichtigkeitsbeschwerde gele
sen und sie für sehr
zutreffend und ausgezeichnet begründet er
achtet. Er versprach, den
Vorsitzenden des Strafsenates, der
in der vom ehemaligen
Justizminister Dr. Meisner geführten Press-
sache entscheiden
soll, darauf aufmerksam zu machen, dass mei
ne Nichtigkeitsbeschwerde in
den nächsten Tagen einlangen dürfte
und ihm nahezulegen, mit der
Entscheidung in der von Dr. Meisner
geführten Sache zuzuwarten,
damit auch die in unserer Beschwerde
angeführten Gründe bei der
Entscheidung des ersten Falles berück
sichtigt werden können.
Ueber die Frage der
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wah
rung des Gesetzes hat sich
der Generaladvokat bisher nicht geäussert,
doch meinte er, dass selbst
eine negative Entscheidung in der Sache
Dr. Meisner für unsere Beschwerde nicht präjuziell sein
könnte,
weil die
Ansichten über die Auslegung des § 18 im Gremium des
Obersten Gerichtes derart auseinander gingen, dass die
Sache, auch
ohne dass die
Generalprokuratur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wah
rung des Gesetzes einbringt,
vor einen Plenarsenat kommen dürfte.
Nach Einlangen des Aktes in
Brünn wird Dr.
Gallia
nochmals mit
dem Generaladvokaten sprechen und feststellen, ob
resp. in welchem Sinne eine
Klärung der Ansicht des Obersten Gerichtes
in der zur Diskussion stehenden Frage eingetreten ist.
Herr Dr. Gallia bemerkt zum Schluss nochmals, man
möge diese Intervention als
vertraulich behandeln, da seine Be
ziehungen zum Generaladvokaten rein privat sind und dessen Mit
teilungen auch
vertraulich abgegeben wurden.
Beim Strafkreisgerichte habe ich schon zweimal
wegen der Einsendung der
Akten an das Oberste Gericht interve
niert und die Beamtin, welche die Kanzleiabteilung des Dr. Tisek
leitet, hat mir mitgeteilt,
dass er ihr den Akt noch nicht zur
Vorlage an das Oberste Gericht übergeben hat. Ich habe
auch noch
nicht die Gegenäusserung des
Dr. Schwelb zugestellt erhalten.
Ob Dr. Tisek den Akt absichtlich zurückhält, weiss ich nicht.
Es ist nicht ausgeschlossen,
dass er dies deswegen tut, um die
Entscheidung in der
Angelegenheit Dr. Meisner durch Vorlage einer
weiteren
Nichtigkeitsbeschwerde über die gleiche Frage nicht zu
Ungunsten seines Urteiles zu
beeinflussen.
Ich werde Ihnen über den
weiteren Verlauf der Angelegen
heit berichten.
Bitte
Ich bitte
an Herrn K. meine besten Grüsse zu
bestellen
und zeichne mit
dem Ausdrucke der vorzüglichsten Hochachtung
und besten Grüssen
Ihr ergebener
Dr. Turnovsky