I. Erster Absatz bleibt.
Zweiter Absatz: In dem Artikel vom 16.4.1936 wird ein
Teil der Beleidigungen,
derentwegen im Prozesse Tk VI 8789/34
die Anklage gegen Dr. Emil Strauss
erhoben werden musste, wieder
holt, ein Teil aus
wohlerwogenen Gründen unterdrückt, es wird
aber neu die Tatsache
behauptet, der Privatkläger habe in der
im Juli
1934 erschienenen ‚Fackel‘ „gegen das österreichische
Proletariat und seine
heldenhaften Schutzbündler Stellung genommen“.
Beweis: Der inkriminierte
Artikel vom 16.IV.1936
/ Original und beglaubigte
Uebersetzung in die
Staatssprache /, Akten Tk VI 8789/34 dieses
Gerichtes.
II. Der Inhalt dieses, von
dem Angeklagten Dr. Egon Schwelb
verfassten Artikels ist nicht etwa
ein objektiver Prozessbericht.
Dieser Artikel diente vielmehr
dazu – ganz abgesehen von der
tendenziösen Schilderung des Prozessverfahrens und der, den
Leser irreführenden
Darstellung des Sachverhaltes – den Privatkläger
von Neuem zu beleidigen. Insbesondere die Behauptung,
der Privatkläger habe in der im Juli
1934 erschienenen Fackel
gegen das österreichische
Proletariat und seine heldenhaften
Schutzbündler Stellung
genommen, stellt eine ungeheuerliche Be
leidigung des Privatklägers dar, der nach der Absicht des Autors
vor dem Leser dadurch
herabgesetzt und verächtlich gemacht wer
den soll, dass von ihm
behauptet wird, er habe ideale Gesinnung,
Heldentum und Opfermut
verunglimpft. Er wird also in diesem
Artikel abermals einer Handlung und Haltung bezichtigt, die
von
der Leserschaft
dieses Blattes als unsittlich und verwerflich
angesehen werden muss.
Diese wahrheitswidrige
Behauptung wurde
vom Autor des als Prozessbericht aufgemachten Artikels (der
jedoch nichts anderes ist,
als ein Schmähartikel, in welchem
frühere beleidigende
Behauptungen wiederholt und eine neue hinzu
gefügt wird) in voller
Kenntnis der Tatsache aufgestellt, dass
der Privatkläger
niemals, also auch nicht in der im Juli
1934 erschienenen ‚Fackel‘, gegen das österreichische Proletariat und
seine Schutzbündler, sondern
immer, insbesondere auch damals für
das Proletariat und
die Schutzbündler als Opfer ihrer Führer
Stellung genommen hat. Es
war und ist dem Schreiber des inkriminierten
Artikels bekannt, dass der Privatkläger, neben zahlreichen
anderen Stellen gleichen
Inhaltes, auf Seite 236 der im Juli 1934erschienenen
‚Fackel‘ das Folgende geschrieben hat: „Ehre dem
Andenken jedes dieser
ärmsten Todesmutigen, die das hohle Wort
des Demagogen getrieben
hatte, als sie ‚die Demokratie verteidig
ten‘, und deren Tragik
eben darin besteht, die Phraseninhalte
gar nicht gekannt oder
ihnen mehr geglaubt zu haben als die, die
sie ermassen.“
Aus diesem Heft
wird sich erweisen lassen,
dass der Angeklagte Dr. Egon Schwelb in dem inkriminierten Artikel
wissentlich über den Privatkläger Tatsachen berichtet hat, die
unwahr sind, und dass er mit
diesem Berichte lediglich den
Zweck
verfolgt, ihn in
der allgemeinen Meinung verächtlich zu machen
und herabzusetzen.
Beweis: Die ‚Fackel‘ vom Juli 1934, aus der bloss An
griffe gegen die Führer und
eine Ehrung der Ge
führten und Geopferten hervorgeht; der inkriminierte Artikel.
Die Beleidigungsabsicht geht
schon aus dem
Bestreben des
Berichterstatters hervor, den Anschein zu
erwecken,
es sei nach
einem durchgeführten Wahrheitsbeweis ein „vollin
haltlicher“ Freispruch des
verantwortlichen Redakteurs erfolgt,
während in Wirklichkeit der
Angeklagten aus dem Wahrheitsbeweis,
den er durch zwei Jahre zu
führen versprach und gross an
kündigte, geflohen ist und
es vorzog, die Hilfe des rein
formalen § 18 des Ehrenschutzgesetzes in Anspruch zu
nehmen.
Für die Täterschaft an dem
Artikel kommt
ausser Dr. Schwelb niemand in Betracht, da nachweislich während
der ganzen Verhandlung kein
Berichterstatter und überhaupt
keine Person im Zuhörerraum des Verhandlungssaales anwesend
war. Herr Dr. Schwelb, der nachweisbar auch den Bericht für
das Pressbüro und somit für alle Zeitungen verfertigt hat,
ist
doch wohl
unzweifelhaft der Autor des Berichtes seines Parteiblattes.
III. Bleibt.