Sehr geehrter Herr Doktor.
Bei der heutigen in obiger
Angelegen
heit
abgehaltenen Hauptverhandlung war der nichterschienene Dr.
Schwelb durch seinen Verteidiger, Dr. Herbert
Poláček, vertreten.
Dieser führte an, er habe gestern
schrift
liche
Beweisanträge überreicht, welche dem Akte allerdings noch
nicht beigeschlossen waren. Ein
Pare soll an mich direkt einge
sendet worden sein. Das Gericht
konstatierte, dass der Antrag
tatsächlich gestern überreicht wurde, ich selbst habe die Gleich
schrift vorher nicht
gesehen, da ich seit 8 Uhr früh bei Gericht
war und gestern bis
Kanzleischluss den betreffenden Antrag nicht
erhalten habe. Ich erklärte
daher, mich nicht äussern zu können,
da ich den Inhalt des Antrages
nicht kenne. Der Richter konsta
tierte, dass die
Anträge überhaupt keinen Beweisantrag enthalten
und hat mich als Zeugen
einvernommen. Hierauf verkündete er das
Urteil, mit welchem Herr Dr. Egon Schwelb wegen
Uebertretung des
§ 2 des Gesetzes 108 aus dem Jahre 1933 bei Anwendung der §§ 260Z. 5, 389 und
393 Str.P.O. zu einer Arreststrafe von 3 Tagen mit
einem Fasttag, bedingt mit einer
einjährigen Bewährungsfrist, und
zum Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung per 150.– Kč verur
teilt wurde.
Als ich vom Gericht in die Kanzlei
kam, fand ich das mir direkt
eingesendete und heute eingelangte
Pare der gegnerischen Beweisanträge vor und übersende Ihnen eine
Uebersetzung.
Indem ich bitte, Herrn Kraus
davon zu verständigen,
zeichne ich mit besten Grüssen an
Herrn Kraus und Sie,
Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky