Sehr geehrter Herr Doktor.


Bei der heutigen in obiger Angelegen
heit abgehaltenen Hauptverhandlung war der nichterschienene Dr.
Schwelb durch seinen Verteidiger, Dr. Herbert Poláček, vertreten.


Dieser führte an, er habe gestern schrift
liche Beweisanträge überreicht, welche dem Akte allerdings noch
nicht beigeschlossen waren. Ein Pare soll an mich direkt einge
sendet worden sein. Das Gericht konstatierte, dass der Antrag
tatsächlich gestern überreicht wurde, ich selbst habe die Gleich
schrift vorher nicht gesehen, da ich seit 8 Uhr früh bei Gericht
war und gestern bis Kanzleischluss den betreffenden Antrag nicht
erhalten habe. Ich erklärte daher, mich nicht äussern zu können,
da ich den Inhalt des Antrages nicht kenne. Der Richter konsta
tierte, dass die Anträge überhaupt keinen Beweisantrag enthalten
und hat mich als Zeugen einvernommen. Hierauf verkündete er das
Urteil, mit welchem Herr Dr. Egon Schwelb wegen Uebertretung des
§ 2 des Gesetzes 108 aus dem Jahre 1933 bei Anwendung der §§ 260Z. 5, 389 und 393 Str.P.O. zu einer Arreststrafe von 3 Tagen mit
einem Fasttag, bedingt mit einer einjährigen Bewährungsfrist, und
zum Ersatz der Kosten der Rechtsvertretung per 150.– Kč verur
teilt wurde.


Als ich vom Gericht in die Kanzlei
kam, fand ich das mir direkt eingesendete und heute eingelangte
Pare der gegnerischen Beweisanträge vor und übersende Ihnen eine
Uebersetzung.


Indem ich bitte, Herrn Kraus davon zu verständigen,
zeichne ich mit besten Grüssen an Herrn Kraus und Sie,


Ihr ergebener:
Dr. Turnovsky


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