Sehr geehrter Herr Kollege!
Mit bestem Danke auch von Seiten
des
Herrn Kraus bestätige ich den Empfang Ihres freund
lichen Schreibens vom 26. März 1936. Über das Urteil
über Herrn Dr. Schwelb haben wir uns sehr gefreut, weil
es hoffentlich dazu führen wird,
dass die Leute end
lich einmal die kostbare Zeit des Herrn Kraus auf
die
se Weise in
Anspruch zu nehmen, aufhören werden. Herr
Kraus hat in Erwägung gezogen, den Schriftsatz mit den
Beweisanträgen des Herrn Dr. Schwelb zum Gegenstand ei
ner neuerlichen Anklage zu
machen, da er ja wirklich zum
grössten Teil nur Beleidigungen enthält und weit über
das hinausgeht, was Gegenstand
einer Beweisführung sein
könnte.
Insbesondere der letzte Satz des Schriftsatzes
ist eine Infamie sondergleichen.
Ich habe aber Herrn
Kraus zu erwägen gegeben, dass man sich hier mit
noch
komplizierteren Fragen
beschäftigen müsste, nämlich,
ob
sich ein Angeklagter strafbar macht, wenn er zu sei
ner Verteidigung beleidigende
Behauptungen aufstellt.
Auch
besteht die Möglichkeit, dass das Klagerecht des
halb nicht mehr zu Recht besteht,
weil ein diesbezüglicher
Vorbehalt bei der Hauptverhandlung von Ihnen gewiss
nicht, und begreiflicherweise
nicht, gemacht worden ist. Soll
ten Sie aber anderer Ansicht
sein, so ist ja das Klagerecht
auch Mitte April noch nicht erloschen, an welchem Termin ja
Herr Kraus in Prag sein wird.
Indem ich Sie von Herrn Kraus noch besonders herz
lichst grüssen soll, und Sie auch
selbst herzlichst begrüsse,
bin
ich mit vorzüglicher,
kollegialer Hochachtung.
Ihr ergebener