Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bestätige Ihnen den Empfang
Ihres
geschätzten Schreibens vom 8. November 1934. Herr Kraus lässt
Ihnen bestens danken und mitteilen, dass er damit einverstanden
ist, wenn die Klage zunächst
bloss gegen den verantwortlichenRedakteur der ‚Arbeiter-Zeitung‘ gerichtet wird, woferne da
durch eine Verjährung
gegen Herrn Sonka nicht eintritt. Der
bürgerliche Name des Herrn Sonka ist angeblich „Hugo Sonnenschein“ und dieser soll sich in Karlsbad
aufhalten. Ist unter
diesen
Umständen überhaupt das Brünner Gericht
zuständig oder muss
Herr Sonka nach tschechischem Recht in Karlsbad geklagt werden?
Weder Herr Kraus noch ich können tschechisch
lesen, so dass allfällige
Schriftsätze vorher ins Deutsche über
setzt werden müssten. Die
gegenständliche Angelegenheit ist
aber doch so unkompliziert,
dass es wohl nicht notwendig sein
wird, uns den genauen
Wortlaut der Schriftsätze mitzuteilen. Es
wird sicherlich genügen,
wenn sie den Inhalt uns zur Kenntnis
bringen.
Grundsätzlich ist Herr Kraus gegen einen
Vergleich nicht. Es müssen
die beleidigenden Äusserungen mit
dem Ausdruck des Bedauerns
zurückgezogen und die Erklärung in
dieser Hinsicht
veröffentlicht werden.
Ich zeichne mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung
Ihr
ergebener