Sehr geehrter Herr Kollege.
Ich erhielt Ihr geschätztes Schreiben vom 10. d.M. und
teile höflich mit, dass nach § 6 derPressgesetznovelle Nr.
124/24 durch rechtzeitige Einleitung
des Strafverfahrens gegen irgend
eine verantwortliche
Person die
Verjährung gegen alle übrigen bis zu dem Tage
gehemmt wird, an dem das
Strafverfahren gegen die verfolgte
Person rechtskräftig beendet oder unterbrochen wurde. Zu
dieser Gesetzesstelle ist eine
für uns gerade passende
Entscheidung des Obersten Gerichtes Nr.
4133/33 ergangen,
die besagt:
Durch Einleitung
des Strafverfahrens gegen den
verantwortlichen Redakteur und den Herausgeber einer pe
riodischen Druckschrift, wird
die Verjährungsfrist gegen
den
/ unbekannten / Verfasser des beleidigenden Artikels
gehemmt.
Das Brünner Gericht ist meiner Meinung
nach auch für die allfällige
Durchführung des Verfahrens
gegen Sonka zuständig / § 486 der alten, hier noch geltendenStrafprozessordnung
/.
Ich zeichne
mit kollegialer Hochachtung
ergebener
Dr. Gallia