Sehr geehrter Herr Kollege.


Ich erhielt Ihr geschätztes Schreiben vom 10. d.M. und teile höflich mit, dass nach § 6 derPressgesetznovelle Nr. 124/24 durch rechtzeitige Einleitung
des Strafverfahrens gegen irgend eine verantwortliche
Person die Verjährung gegen alle übrigen bis zu dem Tage
gehemmt wird, an dem das Strafverfahren gegen die verfolgte
Person rechtskräftig beendet oder unterbrochen wurde. Zu
dieser Gesetzesstelle ist eine für uns gerade passende
Entscheidung des Obersten Gerichtes Nr. 4133/33 ergangen,
die besagt: Durch Einleitung des Strafverfahrens gegen den
verantwortlichen Redakteur und den Herausgeber einer pe
riodischen Druckschrift, wird die Verjährungsfrist gegen
den / unbekannten / Verfasser des beleidigenden Artikels
gehemmt.


Das Brünner Gericht ist meiner Meinung
nach auch für die allfällige Durchführung des Verfahrens
gegen Sonka zuständig / § 486 der alten, hier noch geltendenStrafprozessordnung /.


Ich zeichne
mit kollegialer Hochachtung
ergebener
Dr. Gallia


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