Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom13. November 1934
und für die gegebenen juristischen Auf
klärungen. Ich gebe zu
bedenken, ob die zitierte Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes auf den gegenständlichen Fall
An
wendung zu
finden hat, wenn der Verfasser ein schon so be
kannt gewordenes Pseudonym
hat, dass sein bürgerlicher Name
leicht zu eruieren ist, wie
dies bei Herrn Sonka der Fall ist.
Insbesondere wäre zu
erwägen, ob die Unterlassung des Vorgehens
gegen den pseudonymen
Verfasser nicht auf die subjektive Ver
jährungsfrist einen Einfluss
hat.
Ihrem Wunsche entsprechend,
übersende ich
Ihnen auch den Entwurf einer Satisfaktionserklärung, mit der
sich Herr Kraus begnügen würde. Selbstverständlich müssen auch
Ihre Kosten von der Gegenseite bezahlt werden.
Ich zeichne
mit vorzüglicher
kollegialer
Hochachtung