Sehr geehrter Herr Kollege.


Ich bestätige Ihr gesch. Schreiben vom 15. d.M.
Ihre Feststellung, dass im Gesetz nicht vorgesehen ist, was für
eine prozessuale Lage eintritt, wenn der Verwandte des Klägers,
der nach dessen Tod erklärt hatte, das Verfahren fortzusetzen,
stirbt, ist vollkommen richtig. Ich habe in der Literatur bisher
über diese Spezialfrage nichts finden können.


Meine Meinung ist die, dass im Falle des Todes
des antragstellenden Verwandten, an dessen Stelle jene andern
Personen treten können, die im zweiten Absatz des § 15 ange
führt sind und denen beim Tode des ursprünglichen Klägers das
Eintrittsrecht zustand. Trotzdem würde ich es für durchaus
empfehlenswert halten, im Namen etwa aller Geschwister des HerrnK. die Erklärung laut § 15 Abs. 3 abzugeben.


Ich übermittle Ihnen jedenfalls in der Anlage
einige čechische und deutsche Vollmachtsformulare. Gleichzeitig
bitte ich Sie, mir in Ihrer Mitteilung darüber, wer also in
die Prozesse eintreten wird, auch die genauen Adressen der ein
tretenden Personen zu nennen, ferner auch was für eine Staatsbür
gerschaft diese Personen haben. Die Beantwortung der letztern
Frage interessiert mich aus sprachenrechtlichen Gründen.


Ich habe sehr bedauert, gestern keine Gelegenheit
mehr gehabt zu haben, mit Ihnen ausführlich zu sprechen. Ich hätte
so vieles über die letzten Tage des Herrn Kraus gern von Ihnen
erfahren, auch was mit seinem geistigen Nachlass geschehen
wird, welches das Schicksal des Verlages sein wird u.ä. Viel
leicht könnten Sie mir gelegentlich ein paar Zeilen auch
hierüber schreiben.


Mit den besten Empfehlungen und herzlichen Grüssen
bin ich


Ihr ergebener
Dr. Gallia


Beilagen


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