Sehr geehrter Herr Kollege.
Ich bestätige Ihr gesch. Schreiben vom 15. d.M.
Ihre Feststellung, dass im
Gesetz nicht vorgesehen ist, was für
eine prozessuale Lage
eintritt, wenn der Verwandte des Klägers,
der nach dessen Tod erklärt
hatte, das Verfahren fortzusetzen,
stirbt, ist vollkommen
richtig. Ich habe in der Literatur bisher
über diese Spezialfrage
nichts finden können.
Meine Meinung ist die, dass
im Falle des Todes
des
antragstellenden Verwandten, an dessen Stelle jene andern
Personen treten können, die
im zweiten Absatz des § 15 ange
führt sind und denen beim
Tode des ursprünglichen Klägers das
Eintrittsrecht zustand.
Trotzdem würde ich es für durchaus
empfehlenswert halten, im
Namen etwa aller Geschwister des HerrnK. die Erklärung
laut § 15 Abs. 3 abzugeben.
Ich übermittle Ihnen
jedenfalls in der Anlage
einige čechische und deutsche Vollmachtsformulare. Gleichzeitig
bitte ich Sie, mir in Ihrer
Mitteilung darüber, wer also in
die Prozesse eintreten wird,
auch die genauen Adressen der ein
tretenden Personen zu
nennen, ferner auch was für eine Staatsbür
gerschaft diese Personen
haben. Die Beantwortung der letztern
Frage interessiert mich aus
sprachenrechtlichen Gründen.
Ich habe sehr bedauert,
gestern keine Gelegenheit
mehr gehabt zu haben, mit Ihnen ausführlich zu sprechen. Ich hätte
so vieles über die letzten
Tage des Herrn Kraus gern von Ihnen
erfahren, auch was mit
seinem geistigen Nachlass geschehen
wird, welches das Schicksal
des Verlages sein wird u.ä. Viel
leicht könnten
Sie mir gelegentlich ein paar Zeilen auch
hierüber schreiben.
Mit den besten Empfehlungen
und herzlichen Grüssen
bin
ich
Ihr ergebener
Dr. Gallia
Beilagen