Sehr geehrter Herr Kollege.
Gestern ist mir vom hiesigen
Strafkreisgericht der
schriftliche Auftrag – ein Werk des neuen
Senatsvorsitzenden Dr. Hubáček – zugestellt worden, binnen
14 Tagen die Übersetzung
unseres letzten grossen Schriftsatzes in die Staatssprache vorzulegen.
Der Beschluss ist kurz damit
be
gründet,
dass Herr K. österreichischer Staatsbürger
sei
/ so steht es im
Beschluss /, daher nicht als Angehöriger
der hiesigen deutschen
Minderheit angesehen werden könne
und darum nicht berechtigt
sei, Eingaben in deutscher
Sprache zu erstatten.
Ich habe darüber nachgedacht, ob
sich
nicht doch ein Weg finden
liesse, um diese grosse und
völlig zwecklose Arbeit zu ersparen. Dabei bin ich darauf
gekommen, dass
vielleicht jenenfalls der Richter von dem mir
erteilten
Auftrag absehen
würde, wenn die Personen, die nunmehr in das
Strafverfahren eintreten sollen,
čsl. Staatsbürger sind. Ich
weiss
nicht, ob diese Voraussetzung auch nur bei einem der
Geschwister Herrn Ks. zutrifft. Sollte dies aber der Fall
sein, könnten wir etwa in der Art
vorgehen, dass wohl alle
Geschwister die Anklage aufrecht
erhalten, die sprachen
rechtlich beanständete Eingabe jedoch nur von jener Person
neu überreicht wird, die als čsl.
Staatsbürger das Recht auf
Benützung der deutschen Sprache vor dem hiesigen Gericht
hat.
Wenn es zur Uebersetzung
kommen müsste, werde ich,
schon im Hinblick auf die bevorstehenden Urlaube, ganz gewiss
nicht in der Lage sein, die
Uebersetzung innerhalb der kurzen
Frist, die mir der Richter gegeben hat, fertigzustellen. Im
Laufe der Gerichtsferien
möchte ich jedoch die Uebersetzurg
unbedingt fertigmachen,
damit dann möglichst bald im Herbst
die fortgesetzte
Hauptverhandlung angeordnet werde.
Ich begrüsse Sie, sehr
geehrter Herr Kollege,
auf’s Beste als
Ihr ganz ergebener
Dr. Gallia