Sehr geehrter Herr Kollege.


Gestern ist mir vom hiesigen Strafkreisgericht der schriftliche Auftrag – ein Werk des neuen
Senatsvorsitzenden Dr. Hubáček – zugestellt worden, binnen
14 Tagen die Übersetzung unseres letzten grossen Schriftsatzes in die Staatssprache vorzulegen.


Der Beschluss ist kurz damit be
gründet, dass Herr K. österreichischer Staatsbürger sei
/ so steht es im Beschluss /, daher nicht als Angehöriger
der hiesigen deutschen Minderheit angesehen werden könne
und darum nicht berechtigt sei, Eingaben in deutscher
Sprache zu erstatten.


Ich habe darüber nachgedacht, ob sich
nicht doch ein Weg finden liesse, um diese grosse und
völlig zwecklose Arbeit zu ersparen. Dabei bin ich darauf
gekommen, dass vielleicht jenenfalls der Richter von dem mir erteilten
Auftrag absehen würde, wenn die Personen, die nunmehr in das
Strafverfahren eintreten sollen, čsl. Staatsbürger sind. Ich
weiss nicht, ob diese Voraussetzung auch nur bei einem der
Geschwister Herrn Ks. zutrifft. Sollte dies aber der Fall
sein, könnten wir etwa in der Art vorgehen, dass wohl alle
Geschwister die Anklage aufrecht erhalten, die sprachen
rechtlich beanständete Eingabe jedoch nur von jener Person
neu überreicht wird, die als čsl. Staatsbürger das Recht auf
Benützung der deutschen Sprache vor dem hiesigen Gericht
hat.


Wenn es zur Uebersetzung kommen müsste, werde ich,
schon im Hinblick auf die bevorstehenden Urlaube, ganz gewiss
nicht in der Lage sein, die Uebersetzung innerhalb der kurzen
Frist, die mir der Richter gegeben hat, fertigzustellen. Im
Laufe der Gerichtsferien möchte ich jedoch die Uebersetzurg
unbedingt fertigmachen, damit dann möglichst bald im Herbst
die fortgesetzte Hauptverhandlung angeordnet werde.


Ich begrüsse Sie, sehr geehrter Herr Kollege,
auf’s Beste als


Ihr ganz ergebener
Dr. Gallia


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